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Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Ein Mann mu mit einem Gut nur dann neu belehnt werden, wenn er es Jahr und Tag nicht in seiner Gewere hatte

 # FolioBeschreibung Anzahl 
164vWeiter- und Neuverleihung von Lehen. Weisung durch den Oberherrn an den Herrn. Widerklage gegen den Herrn. Gewährung von Lehenrecht trotz Rechtsstreit.
 

 
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